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Pflegeversicherung

Das zweite Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) bring ab 01.01.2017 grundlegende Veränderungen und Verbesserungen im Pflegesystem für Pflegebedürftige, Angehörige sowie Pflegekräfte. Mit dem PSG II hat die Bundesregierung die Grundlage für mehr Individualität in der Pflege geschaffen. Herzstück ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neue Begutachtungsinstruments, mit dem die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetz sind. Auf dieser Grundlage erhalten ab 2017 alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sin. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument kann zukünftig die individuelle Pflege und Lebenssituation von Menschen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, besser erfasst werden. So wird es mögliche, Pflegebedürftige individueller zu versorgen und ihre Selbständigkeit im Alltag nachhaltig zu stärken. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der besseren Einstufung von Menschen mit Demenz.

- Im Rahmen der 1995 eingeführten und zuletzt im Jahr 2008 mit Einführung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes reformierten gesetzlichen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI) sind zur Zeit folgende ambulante pflegerische Leistungen durch uns möglich:


Geldleistungen

wird ein Pflegebedürftiger von Angehörigen, Bekannten, Freunden oder Nachbarn gepflegt, so kann eine Geldleistung ausgezahlt werden. Diese erhält der Pflegebedürftige zu Beginn des Monats auf sein Konto und kann sie beliebig ausgeben.


Sachleistungen


die ein Pflegebedürftiger durch den Pflegedienst oder Pflegeheims in Anspruch nimmt.


Kombileistungen

werden Sach- und Geldleistungen miteinander kombiniert. Ein Teil dieser Leistungen erhält wiederum der Pflegedienst direkt von der Pflegekasse. Welche Leistungen das sind, spricht der Pflegebedürftige individuell mit seinem Pflegedienst ab. Die Kosten der unterschiedlichen Leistungen sind in einem Rahmenvertrag zwischen Pflegedienst und Pflegekassenverbänden festgehalten.

SGB XI Soziale Pflegeversicherung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld 0,- € 316,- € 545,- € 728,- € 901,- €
Pflegesachleistung 0,- € 689,- € 1298,- € 1612,- € 1995,- €
Tages-/Nachtpflege 0,- € 698,- € 1298 € 1612,- € 1995,- €
Vollstationäre Pflege 125,- € 770,- € 1262,- € 1755,- € 2005,- €
Entlastungsbetrag 125,- € 125,- € 125,- € 125,- € 125,- €
Kurzzeitpflege 0,- €
Jährlich 1612,- €
Verhinderungspflege 0,- €
Jährlich 1612,- €
Wohnraumanpassung 0,- €
Jährlich 1612,- €
Wohngruppen-Zuschlag 0,- €
Jährlich 1612,- €
Beratungsbesuche bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistung 0,- €
Jährlich 1612,- €
zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 0,- €
bis zu 40 mtl,- €

Zum Verbrauch bestimmt Pflegehilfsmittel

die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für z.B. Pflegebetten, Toilettenstühlen, Betteinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel (Flächen oder Händen). usw.


Verhinderungspflege

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege

- zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz,

- Individuelle häusliche Schulungen / Pflegeberatung für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen,

- Pflegekurse für Angehörige, ehrenamtliche Pflegepersonen, interessierte Laien und Praktikanten (Basispflegekurse, Spezialpflegekurse und Kompaktpflegekurse),

- Überleitungspflege / Pflegebedarfsermittlung, Beratung, individuelle Schulung der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Entlassung aus einer stationären Einrichtung in die häusliche Versorgung,

- Beratungseinsätze für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen