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Behandlungspflege

Die Behandlungspflege nach SGB V umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften bei einem pflegebedürftigen Patienten zu Hause oder in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden und zwar auf der Basis einer ärztlichen Verordnung. Ebenso wie ein Arzt Medikament verschreiben kann, kann er auch eine medizinische Behandlungspflege bei einem Patienten verordnen. Wohnt der Patient noch in der eigenen Wohnung, dann kommt ein Pflegedienst ins Haus
 

Medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung

Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegekräften aus der Gesundheit- und Altenpflege durchgerührt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie die:
- Wundversorgung und Verbandswechsel,
- Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten
- Injektionen. Intramuskulär (i.m.) und subkutuan (s.c.) z.B. Insulinspritzen bie Diabetikern oder Thrombosespritzen nach einer Operation
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- Kompressionsverbände anlegen und abnehmen
- Dekubitusbehandlung
- Blutdruck- und Blutzuckermessung.


Krankenhausvermeidungspflege

Manchmal verordnet ein Mediziner die Behandlungspflege, wenn sich durch die medizinische Versorgung zu Hause der Aufenthalt in einem Krankenhaus vermeiden oder verkürzen lässt.,


Kosten und Dauer einer medizinischen Behandlungspflege:

die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des versicherten Patienten. Als Kostenträger muss sie die medizinisch notwendigen Maßnahmen genehmigen, ob diese Maßnahmen dazu dienen, die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt: - Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen, die Geltungsdauer der Folgevorordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden - Bei einer Krankehausvermeidungspflege ist eine Geltungsdauer von bis zu vier Wochen möglich. Rechnet der Arzt mit einer Pflegedauer, die diesen Zeitraum überschreitet, dann wird der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet. Eventuell erhält der Patient dann einen Pflegegrad (bis zu sechs Monate) Die Kosten, die der Pflegebedürftige selbst tragen muss, sind gesetzlich geregelt. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr, sowie max. 10 Prozent der Kosten pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie max. 10 Euro pro Verordnung. Es gibt Ausnahmen: Wird die Behandlungspflege bei einer Schwangerschaft oder nach einer Entbindung verordnet, dann entfällt diese Zuzahlungspflicht, genauso entfällt die Zuzahlung bei chronisch Kranken und Empfängern von Grundsicherung