Krankenkassenleistungen
Krankenversicherung:
Im Rahmen unserer vertraglichen Vereinbarungen über häusliche Krankenpflege nach§132 und § 132a SGB V mit allen
Krankenkassenverbänden und Krankenkassen erbringen wir Leistungen in folgenden Bereichen:
(Leistungen der Krankenversicherung nach § 37 Absatz 2 SGB V zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung)
1. Medizinische Hilfeleistungen- Herrichten und/oder Verabreichung von Medikamenten, Anlegen von Verbänden, Wundversorgung, Injektionen (Insulin spritzen), Messen der Körpertemperatur, spülungen und Einreibungen, Kontrolle von Blutzucker, Blutdruck, Puls
2. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen ab Klasse 2, Sekret absaugen, Hilfe bei Blasen- oder Darmentleerung (Klistier, Einlauf, Einmalkatheter) oder Wechseln von Sprech- und Dauerkanüle, Dekubitushehandlung ab Grad II
Voraussetzung für eine Kostenübernahme der Häuslichen Krankenpflege
duch die Krankenkasse ist, dass der Arzt Behandlungspflege verordnet
hat.
• Grundpflege, Behandlungspflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung
(Leistungen der Krankenversicherung nach
§ 37 Absatz 1 SGB V zur Vermeidung oder Verkürzung von
Krankenhausbehandlung (Krankenhaus-vermeidungspflege)
- Haushaltshilfe nach § 38 SGB V bzw. § 199 RVO,
- häusliche Pflege nach § 198 RVO bei Schwangerschaft oder Entbindung.
Die Leistungserbringung ist nur auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung möglich und muss vorher bei der
Krankenkasse beantragt werden. Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung ohne Notwendigkeit von
Behandlungspflege wird nicht übernommen.
Die möglichen Leistungen und deren Inhalte sind in den
Richtlinien des Bundesauschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absätze 1 und 7 SGB
V geregelt. Abweichungen sind nur in seltenen Fällen möglich und
bedürfen einer schlüssigen Begründung des verordnenden Arztes.
Selbstverständlich werden nur solche Maßnahmen durchgeführt, die nicht
vom Patienten selbst oder seiner Pflegeperson geleistet werden können.
Im Übrigen wird während der Leistungserbringung darauf hingewirkt, die
eigenen Fähigkeiten des Patienten auszuschöpfen und zu fördern.
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Privat Krankenversicherte:
Privat Krankenversicherte haben sehr unterschiedliche Leistungen mit ihren Krankenversicherern vereinbart.
Daher ist es uns nicht möglich, bei abgeforderten Leistungen häuslicher Krankenpflege unsere Preise an die
Rückerstattungssätze der Versicherungen anzupassen. Wir bieten daher alle in diesem Bereich notwendigen Leistungen
zu den 1,7-fachen Preisen gemäß unserer Vergütungsvereinbarung mit der AOK alternativ auch zu unseren qualifikationsgestaffelten
Stundensätzen an.